Skip to main content

Familienrecht Rauscher 2008

Rauscher ist einer der führenden Berater der Budesregierung im Familienrecht. In seinem Buch gibt er viele Hinweise, welche Rehte auch ncht eheliche Väter in Bezug auf das Umgangsrecht haben.

Beschluss wegen Umgangsverweigerung bei Corona

Abhängigkeit von Umgangskontakten eines Elternteils von negativem Corona-Test oder Impfung gegen Covid-19

Normenketten:

BGB § 1684

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1

CoronaImpfV § 1

Leitsätze:

1. Umgangskontakte können nicht davon abhängig gemacht werden, dass die umgangsberechtigte Person gegen das Corona-Virus geimpft ist. (Rn. 34 – 41)

2. Umgangskontakte könne unter bestimmten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass sich die umgangsberechtigte Person zuvor einem Test auf Infektion mit dem Corona-Virus mit negativem Ausgang unterzieht. (Rn. 30)

Schlagworte:

Coronavirus, Covid-19, SARS-CoV-2, Umgangsrecht, elterliche Sorge, PCR-Test, Schnelltest, Kindeswohlgefährdung

Vorinstanz:

AG Weißenburg, Beschluss vom 11.12.2020 – 003 F 314/20

Fundstellen:

FamRZ 2021, 1123

MDR 2021, 820

BeckRS 2021, 10361

COVuR 2021, 537

FuR 2021, 371

LSK 2021, 10361

NJW 2021, 2052

Verhalten bei überlanger Verfahrensdauer

Bei Untätigkeit des zuständigen Richters können Verfahrensbeteiligte eine Entschädigung für die Verzögerung des Verfahrens erhalten

Die richterliche Unabhängigkeit ist im Rechtsstaat ein hohes Gut (Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG). Zudem darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden (Art. 101 Abs. 2 GG). Wer dem Rechtssuchenden mit seinem konkreten Rechtsbegehren bei einem Gericht als gesetzlicher Richter zugewiesen ist, wird von den Gerichtspräsidien im Vorhinein durch bindende Geschäftsverteilungspläne festgelegt (§ 21e GVG). Im Rahmen seiner Unabhängigkeit entscheidet der zuständige Richter darüber, wann er einen bei Gericht eingegangenen Antrag bearbeitet und eine Entscheidung erlässt. Ferner wann er in einem Gerichtsverfahren einen Verhandlungstermin anberaumt, auf den eine Entscheidung ergeht (§§ 216, 227 Abs. 4 ZPO). Hier muss sich der Richter von niemandem hereinreden lassen, weder vom Gerichtspräsidium, noch vom Justizministerium und auch nicht von den Prozessbeteiligten.