Familienrecht Rauscher 2008
Rauscher ist einer der führenden Berater der Budesregierung im Familienrecht. In seinem Buch gibt er viele Hinweise, welche Rehte auch ncht eheliche Väter in Bezug auf das Umgangsrecht haben.
Beschluss wegen Umgangsverweigerung bei Corona
Abhängigkeit von Umgangskontakten eines Elternteils von negativem Corona-Test oder Impfung gegen Covid-19
Normenketten:
BGB § 1684
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
CoronaImpfV § 1
Leitsätze:
1. Umgangskontakte können nicht davon abhängig gemacht werden, dass die umgangsberechtigte Person gegen das Corona-Virus geimpft ist. (Rn. 34 – 41)
2. Umgangskontakte könne unter bestimmten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass sich die umgangsberechtigte Person zuvor einem Test auf Infektion mit dem Corona-Virus mit negativem Ausgang unterzieht. (Rn. 30)
Schlagworte:
Coronavirus, Covid-19, SARS-CoV-2, Umgangsrecht, elterliche Sorge, PCR-Test, Schnelltest, Kindeswohlgefährdung
Vorinstanz:
AG Weißenburg, Beschluss vom 11.12.2020 – 003 F 314/20
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1123
MDR 2021, 820
BeckRS 2021, 10361
COVuR 2021, 537
FuR 2021, 371
LSK 2021, 10361
NJW 2021, 2052
Verhalten bei überlanger Verfahrensdauer
Bei Untätigkeit des zuständigen Richters können Verfahrensbeteiligte eine Entschädigung für die Verzögerung des Verfahrens erhalten
Die richterliche Unabhängigkeit ist im Rechtsstaat ein hohes Gut (Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG). Zudem darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden (Art. 101 Abs. 2 GG). Wer dem Rechtssuchenden mit seinem konkreten Rechtsbegehren bei einem Gericht als gesetzlicher Richter zugewiesen ist, wird von den Gerichtspräsidien im Vorhinein durch bindende Geschäftsverteilungspläne festgelegt (§ 21e GVG). Im Rahmen seiner Unabhängigkeit entscheidet der zuständige Richter darüber, wann er einen bei Gericht eingegangenen Antrag bearbeitet und eine Entscheidung erlässt. Ferner wann er in einem Gerichtsverfahren einen Verhandlungstermin anberaumt, auf den eine Entscheidung ergeht (§§ 216, 227 Abs. 4 ZPO). Hier muss sich der Richter von niemandem hereinreden lassen, weder vom Gerichtspräsidium, noch vom Justizministerium und auch nicht von den Prozessbeteiligten.